Aktuelle Informationen

Strafverteidigungskosten können Werbungskosten sein

Wenn eine vermeintliche oder tatsächliche Straftat durch das berufliche Verhalten veranlasst war, sind die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzugsfähig.

Wieder einmal hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass Strafverteidigungskosten auch Werbungskosten sein können. Dann nämlich, wenn der Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Es kommt nicht darauf an, ob eine Handlung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sondern vielmehr darauf, ob die Handlung Teil der beruflichen Aufgabenerfüllung ist.


Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Hättig & Partner

Am Lindscharren 4-6
76275 Ettlingen

Tel   07243 93 93 9 - 0
Fax  07243 93 93 9 - 24