Aktuelle Informationen
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke
Auch ein Arbeitnehmer kann unter geeigneten Umständen Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke als Werbungskosten geltend machen.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke können beruflich veranlasst sind. Ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung kann dabei eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung sein. Liegt eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren die Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter. Die berufliche Veranlassung einer Aufwendung hängt nämlich grundsätzlich nicht davon ab, ob sie sich konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt. Der Erwerbsbezug kann sich daher auch aus anderen Umständen ergeben. Aus welchen Umständen hat der Bundesfinanzhof allerdings offen gelassen und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Hättig & Partner
Am Lindscharren 4-6
76275 Ettlingen
Tel 07243 93 93 9 - 0
Fax 07243 93 93 9 - 24
