Aktuelle Informationen

Investitionszulage zur Vernetzung einer EDV-Anlage

Die in einem Betriebsgebäude nachträglich sowohl auf als auch unter Putz lose zur Vernetzung einer EDV-Anlage verlegten Datenkabel nebst Zubehör können bewegliche Wirtschaftsgüter und damit auch zulagenbegünstigt sein.

Die Anschaffung von neuen, abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird durch Investitionszulage gefördert. Bei den EDV-Kabeln nebst Zubehör handelt sich nicht um wesentliche Gebäudebestandteile nach § 93 BGB. Ebenso sind sie auch nicht wesentliche Bestandteile des Betriebsgebäudes nach § 94 BGB geworden. Danach gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Demnach fallen sie unter den Begriff der beweglichen Wirtschaftsgüter.

Jedenfalls nach der für das Jahr 1990 im Beitrittsgebiet bestehenden, zulagenrechtlich übergangsweise anzuerkennenden regionalen Verkehrsanschauung gehörte eine solche Vernetzung noch nicht zum typischen Ausstattungsstandard gewerblich genutzter Gebäude und war daher auch kein wesentlicher Gebäudebestandteil.


Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Hättig & Partner

Am Lindscharren 4-6
76275 Ettlingen

Tel   07243 93 93 9 - 0
Fax  07243 93 93 9 - 24