Aktuelle Informationen
Übernahme von Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus
Die Übernahme von Verbindlichkeiten, die die Erbquote übersteigen, können nicht als Anschaffungskosten berücksichtigt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat darauf hingewiesen, dass übernommene Verbindlichkeiten, die über die Erbquote hinausgehen, nicht als Anschaffungskosten berücksichtigt werden können. Damit hat das Ministerium auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs reagiert, der im Jahr 2004 entschieden hatte, dass die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände darstellen, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen. Nach der Auffassung des Finanzministeriums handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine Einzelfallentscheidung, die nach Einschätzung der Finanzverwaltung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung nicht zu vereinbaren ist.
Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Hättig & Partner
Am Lindscharren 4-6
76275 Ettlingen
Tel 07243 93 93 9 - 0
Fax 07243 93 93 9 - 24
