Aktuelle Informationen
Ständige Arbeitsstätte bei längerer Fortbildung
Dauert eine Weiterbildungsmaßnahme länger als drei Monate, dann wird die Fortbildungsstätte spätestens nach dieser Zeit zur regelmäßigen Arbeitsstätte.,
Das Finanzgericht Hessen hat entschieden, dass eine Fortbildungsstätte spätestens nach Ablauf von drei Monaten als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist. Für Sie hat das zur Folge, dass Fahrtkosten nach dem Ablauf von drei Monaten nur in Höhe der Entfernungspauschale und nicht nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden können. Es ist dann davon auszugehen, dass Sie neben Ihrer üblichen Arbeitsstätte bei Ihrem Arbeitgeber eine zweite Arbeitsstätte an Ihrer Fortbildungsstätte begründet haben. Als Arbeitnehmer können Sie durchaus mehrere Arbeitsstätten haben.
Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Hättig & Partner
Am Lindscharren 4-6
76275 Ettlingen
Tel 07243 93 93 9 - 0
Fax 07243 93 93 9 - 24
