Aktuelle Informationen

Zugewinnausgleich bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft

Ein vereinbarter Zugewinnausgleich trotz fortbestehender Zugewinngemeinschaft unterliegt der Schenkungsteuer.

Treffen Sie mit Ihrem Ehegatten eine Vereinbarung dahingehend, die "bisher entstandenen Zugewinnansprüche" auszugleichen, sind die entsprechenden Zuwendungen als Schenkung einzuordnen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes unentgeltlich, wenn kein Rechtsanspruch besteht und die Zuwendung unabhängig ist von einer ausgleichenden Gegenleistung. Da im vorliegenden Fall die Zugewinngemeinschaft fortgesetzt wird, besteht kein Rechtsanspruch auf Zugewinnausgleich. Und weil auch keine Gegenleistung erbracht wird, liegt Unentgeltlichkeit vor, und somit handelt es sich um eine Schenkung.


Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Hättig & Partner

Am Lindscharren 4-6
76275 Ettlingen

Tel   07243 93 93 9 - 0
Fax  07243 93 93 9 - 24