Aktuelle Informationen

Tageweise Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Arbeitnehmer können neben der Entfernungspauschale auch tagweise höhere Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel geltend machen.

Der Bundesfinanzhof lässt die höheren Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für einzelne Arbeitstage anstelle der Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zu. Das heißt, Sie haben die Möglichkeit, die höheren Aufwendungen für die an einzelnen Tagen - beispielsweise aus Witterungsgründen - benutzten öffentlichen Verkehrsmitteln in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen, auch wenn Sie an den übrigen Arbeitstagen, an denen Sie mit Ihrem eigenen Fahrzeug unterwegs sind, die Entfernungspauschale geltend machen.


Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Hättig & Partner

Am Lindscharren 4-6
76275 Ettlingen

Tel   07243 93 93 9 - 0
Fax  07243 93 93 9 - 24