Aktuelle Informationen
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können in Höhe steuerfreier Zuschüsse durch den Arbeitgeber nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
Der Abzug von Sonderausgaben setzt Ausgaben voraus, durch die der Steuerzahler tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Deshalb hat der Bundesfinanzhof auch die Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers abgesegnet. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei den Zuschüssen nicht um steuerfreien Arbeitslohn, sondern um einen zweckgebundenen Zuschuss, der der anteiligen Erstattung von Sonderausgaben dient.
Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Hättig & Partner
Am Lindscharren 4-6
76275 Ettlingen
Tel 07243 93 93 9 - 0
Fax 07243 93 93 9 - 24