Aktuelle Informationen
Hinzurechnung bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter
Es ist verfassungskonform, dass Miet- und Pachtzinsen, die Teil der Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.
Für die Berechnung der Gewerbesteuer sind Miet- und Pachtzinsen anteilig dem Gewinn hinzuzurechnen, sofern sie nicht den Herstellungskosten eines neuen Wirtschaftsguts zuzuordnen sind und für Wirtschaftsgüter gezahlt werden, die Teil des Anlagevermögens wären, wenn sie Eigentum des Unternehmens wären. Weil das Steuerrecht aber ein Verbot der Aktivierung selbst erstellter immaterieller Wirtschaftsgüter enthält, können Miet- und Pachtzinsen bei der Herstellung solcher Wirtschaftsgüter nicht anteilig diesen zugeordnet werden und unterliegen daher in voller Höhe der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Der Bundesfinanzhof sieht in dieser unterschiedlichen Behandlung keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsprinzip.
Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Hättig & Partner
Am Lindscharren 4-6
76275 Ettlingen
Tel 07243 93 93 9 - 0
Fax 07243 93 93 9 - 24
