Aktuelle Informationen

Voraussetzung einer Rückstellung

Eine Rückstellung für Verpflichtungen, die nicht nur auf vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, sondern auch auf eigenbetrieblichen Interessen beruhen, ist unzulässig.

Die Bildung einer Rückstellung, die nicht auf einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten basiert, ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Rückstellungen für Verpflichtungen, bei denen die Leistungspflicht gegenüber einem Dritten von eigenbetrieblichen Erfordernissen überlagert wird. Aus diesem Grund hat das Finanzgericht Münster einem Gerüstbauunternehmen die Bildung von Rückstellungen für den Abtransport des Materials auf den jeweiligen Baustellen verweigert. Das Unternehmen habe hier nämlich ein erhebliches Interesse daran, das jeweilige Material (Gerüstteile etc.) auf anderen Baustellen wiederzuverwenden. Dieses Interesse wiege deutlich höher als die vertraglich vereinbarte Räumungspflicht der Baustelle gegenüber dem Auftraggeber.


Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Hättig & Partner

Am Lindscharren 4-6
76275 Ettlingen

Tel   07243 93 93 9 - 0
Fax  07243 93 93 9 - 24