Aktuelle Informationen
Parkplatzüberlassung als Nebenleistung zur Hotelübernachtung
Für das Finanzgericht Niedersachsen gibt es keinen Grund, aus dem Übernachtungspreis einen fiktiven Anteil für die Parkplatzüberlassung zum vollen Umsatzsteuersatz anzusetzen.
Die unentgeltliche Überlassung der Parkplätze im Zusammenhang mit der Übernachtung im Hotel sieht das Finanzgericht Niedersachsen als Nebenleistung zur Beherbergung. Das Finanzamt darf daher nicht einfach die Preise für eine Übernachtung aufteilen und einen fiktiven Anteil für die Parkplatznutzung zum vollen Steuersatz ansetzen. Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision eingelegt.
Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Hättig & Partner
Am Lindscharren 4-6
76275 Ettlingen
Tel 07243 93 93 9 - 0
Fax 07243 93 93 9 - 24
