Aktuelle Informationen
Ansprüche gegen den Erblasserals Nachlassverbindlichkeit
Das Finanzamt muss eine Forderung des Erben gegen den Erblasser nur dann als Nachlassverbindlichkeit akzeptieren, wenn der Erblasser durch die Forderung tatsächlich wirtschaftlich belastet war.
Damit eine Forderung des Erben gegen den Erblasser als Nachlassverbindlichkeit anerkannt wird, muss sie nach Meinung des Saarländischen Finanzgerichts den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Forderung bereits verjährt ist oder vom Erben nie gegenüber dem Erblasser geltend gemacht wurde.
Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Hättig & Partner
Am Lindscharren 4-6
76275 Ettlingen
Tel 07243 93 93 9 - 0
Fax 07243 93 93 9 - 24
