Aktuelle Informationen
Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern
Eine Reihe von Kriterien regelt die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern.
Ein Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig, wenn
-
er in den Betrieb wie ein fremder Geschäftsführer eingegliedert ist,
-
an ihn ein angemessenes Gehalt gezahlt wird,
-
er ohne maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH ist.
Zum letzten Punkt bestehen folgende Grundsätze: Mit einem Stimmrecht von 50% ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer in jedem Fall Unternehmer und nicht sozialversicherungspflichtig. Hat er weniger als 50% der Stimmrechte, so kann er Unternehmer sein, wenn er allein über das notwendige Know-how verfügt. Der Geschäftsführer kann mit seinem Fachwissen die Gesellschaft beherrschen, so dass ohne seine Mitwirkung in dem Unternehmen keine Entscheidungen getroffen werden können. Eine Haftung spielt keine Rolle; denn in jedem Fall trägt ein GmbH-Geschäftsführer persönlich kein Unternehmerrisiko!
Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Hättig & Partner
Am Lindscharren 4-6
76275 Ettlingen
Tel 07243 93 93 9 - 0
Fax 07243 93 93 9 - 24
