Aktuelle Informationen

Volle Umsatzsteuer für Partyservice

Nur in sehr beschränkten Ausnahmefällen können die Umsätze eines Partyservice mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz versteuert werden.

Die Leistungen eines Partyservice sind grundsätzlich als sonstige Leistungen voll umsatzsteuerpflichtig. Nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Frage. Das ist aber, wie der Bundesfinanzhof meint, schon bei Buffetzusammenstellungen oder der Gestellung von Geschirr nicht mehr der Fall.


Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Hättig & Partner

Am Lindscharren 4-6
76275 Ettlingen

Tel   07243 93 93 9 - 0
Fax  07243 93 93 9 - 24