Aktuelle Informationen
Verpflegungspauschale nur bei auswärtiger Fahrtätigkeit
Eine Fahrtätigkeit auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Verpflegungspauschalen für eine auswärtige Fahrtätigkeit.
Anspruch auf die Anerkennung der Verpflegungspauschalen haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die tatsächlich in einer Auswärtstätigkeit beschäftigt sind. Eine reine Fahrtätigkeit auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers genügt dafür nicht. So hat der Bundesfinanzhof die Klage eines Bergarbeiters entschieden, der in einem großen Kaliwerk als Fahrer eines Transportfahrzeugs tätig ist.
Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Hättig & Partner
Am Lindscharren 4-6
76275 Ettlingen
Tel 07243 93 93 9 - 0
Fax 07243 93 93 9 - 24
